Die vorliegenden Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil unserer
Geschäftsbeziehungen;
sie gelten im Sinne des Maklergesetzes zwischen unserer Gesellschaft und dem Adressaten
dieses Schreibens als
vereinbart. Soweit in den nächsten Punkten Paragraphen zitiert sind, beziehen sich diese
Verweisungen auf die
diesbezüglichen Bestimmungen des Maklergesetzes.
Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf (Zwischenvermietung und -verpachtung) ist
daher vorbehalten.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf
Informationen der
über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet.
Die Provisionspflicht entsteht und wird fällig mit Einigung (Herstellung der
Willensübereinstimmung) zum
Abschluss eines Vertrags über das von uns angebotene Objekt bzw. mit dem von uns namhaft
gemachten
Interessenten. Dafür ist es gleichgültig, ob diese Einigung mit oder ohne unsere
Intervention und wann sie
zustande gekommen ist, sowie ob der Vertragsabschluss zu den angebotenen oder zu anderen
Bedingungen erfolgt.
Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten
Interessenten an dritte
Personen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wird ein Vertrag
über ein von uns angebotenes Objekt nicht mit dem Adressaten unseres Angebots,
sondern mit einer Person abgeschlossen,
welcher dieser Adressat die ihm von uns bekanntgegebene Möglichkeit zum
Geschäftsschluss bekanntgegeben hat;
nicht mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten, sondern mit einer anderen
Person abgeschlossen, welcher die Möglichkeit
zu diesem Vertragsabschluss von demselben Interessenten bekannt gegeben wurde, so
haftet dieser Adressat unseres Angebotes bzw.
unserer namhaft Machung für die uns hierdurch entgangene vereinbarte Provision (§ 15
Abs 1 z 3).
Ebenso haftet der Adressat für die vereinbarte Provision, wenn der Vertragsabschluss
wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Adressat gegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für
das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten
Grund unterlässt (§ 15 Abs 1 Z 1).
nicht mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten erfolgt, sondern zu gleichen
Bedingungen mit einer Person zustande kommt,
die den Vertrag anstelle des uns namhaft gemachten Interessenten in der Ausübung
eines ihr zustehenden gesetzlichen oder
vertraglichen Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrechtes abschließt (§ 15 Abs 1 Z
4).
Ebenso haftet der Adressat für die vereinbarte Provision, wenn mit dem von uns vermittelten
Interessenten ein anderes als ein
zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in unseren
Tätigkeitsbereich fällt (§ 15 Abs 1 Z 2).
Der uns gemäß § 6 Abs 3 im Falle des Abschlusses eines zweckgleichwertigen Geschäfts
jedenfalls zustehende Provisionsanspruch bleibt
durch diese Regelung unberührt.
Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages haftet uns unser Auftraggeber für die vereinbarte
Provision weiters für den Fall, dass
der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund
vorzeitig aufgelöst wird;
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch
die Vermittlung eines anderen
vom Auftraggeber beauftragten Makler zustande gekommen ist oder
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als
durch die Vermittlung eines anderen
vom Auftraggeber beauftragten Makler zustande gekommen ist.
Ist dem Empfänger ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt,
ist uns dies unverzüglich mitzuteilen,
andernfalls gilt die Anbotserstellung als anerkannt.
Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes nach
unserer Wahl die Dienste einer anderen
befugten Maklerfirma mit in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der
Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint;
daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten
irgendwelche Mehrkosten.
Ist unser Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und gibt er eine
Vertragserklärung, die auf den Erwerb
eines Bestandrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes oder des Eigentums an
einer Wohnung, an einem Familienhause
oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben
Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt
das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern
der Erwerb der Deckung des dringenden
Wohnbedürfnisses des Auftraggebers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Der Rücktritt
kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung
des Auftraggebers erklärt werden. Wird die Rücktrittserklärung an uns gerichtet, so gilt der
Rücktritt auch für einen im Zuge der
Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Wochenfrist beginnt erst zu laufen,
sobald der Auftraggeber eine Zweitschrift einer
Vertragsabklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens
einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Der Adressat unseres beiliegenden Schreibens kann gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBI. Nr. 140/1979, von seinem Auftrag bzw.
von der Annahme unseres Angebotes binnen einer Woche nach Empfang des beiliegenden
Schreibens zurücktreten. Dieser Rücktrittbedarf zu
seiner Wirksamkeit der Schriftform; hierfür genügt ein entsprechender Vermerk auf dem
allfällig beigelegten Gegenbrief zu unserem Schreiben.
Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Auftrag uns in unserem Büro erteilt oder wenn
die Geschäftsbeziehung mit uns vom Adressaten
des beiliegenden Schreibens selbst angebahnt wurde.
Unsere Ersatzpflicht für alle Personen- und Sachschäden, die dem Adressaten oder
Interessenten im Rahmen der Besichtigung eines von uns
angebotenen Objektes, insbesondere auch einer Baustelle, entstehen, ist ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Dritte,
insbesondere für jene Personen, die mit dem Willen der Adressaten oder Interessenten an der
Besichtigung teilnehmen. Eine Ausnahme
hiervon besteht lediglich, wenn der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhalten unseres Erfüllungsgehilfen beruht,
der den Adressaten oder Interessenten mit unserem Einverständnis in das Objekt führt.